Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Abschlüsse

Das Thema 'Abschlüsse' ist aufgrund der lediglich 4 besuchten Jahre an unserer Schüler für Schüler und Eltern ein sehr relevantes. Bereits von Anfang an begleitet es die Schüler, auch wenn erst in Klasse 9 begonnen wird, konkret auf einen Abschluss hinzuarbeiten. 

Konzeptionell arbeitet die Otto-Unverdorben-Oberschule nach dem Integrativen Modell. Das bedeutet, dass Schüler mit verschiedenen Leistungsniveaus in einer Klasse gemeinsam lernen und die Differenzierung im Unterricht selbst erfolgt. Dies bringt den Vorteil, dass man gemeinsam und vor allem voneinander lernt. Geduld, Toleranz und Hilfsbereitschaft sind in diesem Unterrichtsmodell von großem Wert und inhaltlich nach Schwierigkeitsgrad gegliederte Aufgaben sollen alle Schüler inspirieren, gemeinsam komplexe Fragestellungen zu bearbeiten. 

Folgende Grafik verdeutlicht die möglichen Abschlüsse der Oberschule im Bundesland Brandenburg (siehe mittleres Segment der Grafik):

 

Abschlüsse der Oberschule nach Organisationsform

Nachfolgend finden Sie die genauen schulrechtlichen rechtlichen Voraussetzungen in Brandenburg bezüglich der zu erreichenden Abschlüsse an der Otto-Unverdorben-Oberschule:

 

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

(Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) Vom 2. August 2007 (GVBl. Teil II Nr. 16/2007, S. 200); zuletzt geändert durch Sechste Änderungsverordnung vom 17.07.2018 (GVBl. II Nr. 45/2018)

 

§ 57 Abschlüsse im integrativen System

 

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der  
Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den 
Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.

 

(2) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den 
erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer 

  1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.

(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

 

(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den 
Realschulabschluss/die Fachoberschulreife,wer

  1. in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,
  2. in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
  3. in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen keine ungenügende Leistung und höchstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen. Es darf höchstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

 

(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die 
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer 

  1. in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
  2. im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
  3. in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen. Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe 1 auszugleichen.

 

(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die  
     Berufsbildungsreife erworben.